Unterstützung und Beratung in jedem Stadium der Beziehung; in jeder Beziehung

Das Familienrecht ist ein sehr breit gefächertes Rechtsgebiet, das für die Betroffenen üblicherweise mit einer besonders schwierigen und emotionalen Zeit einhergeht.

Meist sind nicht nur eine Scheidung, sondern auch deren vielfältige Folgen wie etwaige Unterhalts- und Sorgerechtsfragen, Versorgungs- & Zugewinnausgleich und weitere Scheidungsfolgen zu regeln.

Umso wichtiger ist es, dass Sie in dieser belastenden Zeit sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich bestmöglich beraten und unterstützt werden. Mein Ziel ist es dabei, möglichst einvernehmlich eine interessengerechte Lösung für Sie zu erarbeiten.

Als Anwältin für Familienrecht habe ich besonderes Verständnis dafür, dass familiäre Angelegenheiten eine besonders persönliche und sensible Ebene betreffen. Ich setze mich leidenschaftlich für Ihre Belange ein und biete eine kompetente und einfühlsame Unterstützung bei allen familiären Streitigkeiten. Besonders wichtig ist es dabei sich von einer durchsetzungsfähigen und engagierten Anwältin vertreten zu lassen.

Ich biete zudem juristische Hilfe und Vertretung zum Schutz vor häuslicher Gewalt und Stalking an.

Individuelle Lösungen für Ihre familiären Belange

    • sowohl einvernehmlich als auch gerichtlich durgesetzt

    • Online-Scheidung

    • auch mit ausländischem Partner

    • Scheidung von Ehen zwischen nichtdeutschen Staatsangehörigen

    • zum Ausgleich der während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften, seien es Anwartschaften aus der privaten oder/und gesetzlichen Rente

    • Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich unter Beachtung bestimmter gesetzlicher Grenzen u.a. dann, wenn Zugewinnausgleichsansprüche oder Ansprüche aus sonstigem Vermögensrecht bestehen und miteinander verrechnet werden sollen

    • bei Scheidung und zwischen Lebenspartnern bei Auseinandersetzung der Lebensgemeinschaft oder Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz

    • hierzu zählt der sog. Zugewinnausgleich, d.h. der Ausgleich des von den Eheleuten während der Ehe erworbenen Vermögens aber auch die Auflösung des in Miteigentum stehenden Familienheimes und die Verhandlung über Abfindungszahlungen bei Übertragung von Miteigentums-anteilen

    • häufig stehen diese Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit dem Versorgungsausgleich, der in Kapitalwerten berechnet wird und die im konkreten sich bietenden Einzelfall mit Ansprüchen aus dem Zugewinnausgleich verrechnet verrechnet werden können

    • Unterhalt minderjähriger und volljähriger Kinder, wobei der häufigste Unterhaltsanspruch volljähriger Kinder der für die Zeit einer Ausbildung oder mehrerer aufeinander folgender Ausbildungen (sog. Lehre-Studium-Fälle) ist

    • Ehegattenunterhalt während der Zeit der Trennung und nach Ehescheidung

    • Verwandtenunterhalt bei Inanspruchnahme der Großeltern gegenüber den Enkeln, wenn die Kindeseltern nicht zahlungsbereit oder nicht leistungsfähig sind

    • Hausratsteilung

    • Zuweisung der Ehewohnung

    • Eheverträge bei bestehender oder noch einzugehender Ehe, Eheauseinandersetzungsverträge/ Ehescheidungsfolgenvereinbarungen bei beabsichtigter Auflösung der Ehe

    • Partnerschaftsverträge bei Eingehung oder Auflösung der Partnerschaft.

    • mit minderjährigen Kindern

    • dabei spielt die Etablierung des sog. Wechselmodells, also die paritätische Betreuung der Kinder durch die Kindeseltern zu gleichen Zeitanteilen neben anderen Betreuungsmodellen wie dem Residenzmodell oder dem weniger verbreiteten Nestmodell eine besondere Rolle

    • das im konkreten Fall geeignete Betreuungsmodell hat wiederum Einfluss auf die Berechnung des zu leistenden Kindesunterhalts

    • bei Fällen von häuslicher Gewalt oder Stalking

    • geregelt werden können Verbote, Wohnungen zu betreten, bestimmte Orte aufzusuchen, sich bestimmten Personen zu nähern, Kontakt aufzunehmen über Fernkommunikationsmittel, Zusammentreffen herbeizuführen u.a.m.

    • selbstverständlich auch gleichgeschlechtlich

    • soweit es sich um Lebenspartnerschaften handelt, die nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz eingetragen sind, bestehen für die Auflösung oder für vertragliche Regelungen bei bestehender Lebenspartnerschaft mit dem Eherecht vergleichbare Regelungen

    • Ansprüche aus nichtehelichen Lebensgemeinschaften oder aus gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften, die nicht eingetragen sind, werden nach allgemeinem Zivilrecht geregelt und nicht nach dem Familien – oder Lebenspartnerschaftsrecht

    • Adoption

    • Anfechtung und Feststellung der Vaterschaft