“in dubio pro reo”
Sie haben das Recht zu schweigen, nutzen Sie dieses und kontaktieren Sie schnellstmöglich eine Rechtsanwältin Ihres Vertrauens!
Im Strafverfahren stehen oft weitreichende Folgen für die davon Betroffenen auf dem Spiel.
Mein Fokus liegt daher ganz besonders auf Transparenz, Zuverlässigkeit und Umsichtigkeit bei der Arbeit mit meinen Mandant*innen. Damit wir gemeinsam die optimale Lösung für Sie finden!
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Kontaktieren Sie schnellstmöglich eine Rechtsanwältin sofern Sie davon erfahren, dass Sie einer Straftat beschuldigt werden. Dies kann z.B. durch die Zustellung der Anklageschrift oder durch eine polizeiliche Vorladung geschehen. Eine effektive Verteidigung beginnt so früh wie möglich. Im Optimalfall bereits im Ermittlungsverfahren. So kann ich von Beginn an umfassend für Ihre Beschuldigtenrechte eintreten und sicherstellen, dass Ihr Strafverfahren seinen gesetzlichen vorgeschriebenen Gang geht.
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Einer Vernehmungsvorladung der Polizei als Beschuldigter müssen Sie nicht folgen. Die Polizei ist nicht befugt Sie zwangsweise vorzuladen (anders als bei einer staatsanwaltlichen oder richterlichen Vernehmungsvorladung).
Allerdings kann das Strafverfahren gegen Sie weitergeführt werden. Es ist also durchaus möglich, dass Ihnen als nächstes eine Anklage zugestellt wird.
Sie solten mich daher, bei einer Vorladung als Beschuldigte*r, unverzüglich kontaktieren um unwiderrufliche Fehler durch eine überstürzte Aussage oder schlichtes Nichtstun zu vermeiden.
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Einer Ladung als Beschuldigter zur erkennungsdienstlichen Behandlung müssen Sie grundsätzlich Folge leisten, wenn Sie nicht dagegen Rechtsmittel einlegen. Befolgen Sie die Vorladung ohne Weiteres nicht, können Sie gem. § 81 b StPO polizeilich vorgeführt werden. Notfalls können Ihnen sogar mit Zwang (u.a.) Fingerabdrücke und Fotos abgenommen werden.
Gegen eine solche Vorladung kann ich vorgehen. Welches Rechtsmittel ich für Sie einlege, ist davon abhängig, ob die erkennungsdienstliche Behandlung zur Beweissicherung in einem aktuellen Strafverfahren oder zur zukünftigen Straftatenverhütung angeordnet wurde. Kontaktieren Sie mich für ein Beratungsgespräch!
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Der Ihnen zugestellte Strafbefehl hat die gleiche Wirkung wie ein Urteil, sofern kein Einspruch eingelegt wird. Das bedeutet, dass Sie verurteilt sind und die im Strafbefehl ausgeworfene Strafe gilt, sofern nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Strafbefehls Einspruch eingelegt wird.
Denken Sie insbesondere daran, dass Verurteilungen zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder Freiheitsstrafe oder Strafarrest von mehr als drei Monaten in das polizeiliche Führungszeugnis eingetragen werden und Sie damit vorbestraft sind. Besonderheiten gelten, wenn Sie bereits vorverurteilt sind.
Kontaktieren Sie Ihre Verteidigerin um die Einspruchseinlegung zu besprechen und die Überprüfung Ihres Vorwurfs zu erzwingen!
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Eine Durchsuchung ist eine absolute Stresssituation. Behalten Sie während der Durchsuchung Ruhe, leisten Sie keinen Widerstand da dies strafbar ist gem. § 113 StGB und kontaktieren schnellstmöglich Ihre Rechtsanwältin. Warten die Beamten nicht auf das Eintreffen Ihres Beistands, bleiben Sie selbst bei der Durchsuchung auf-merksam. Sie haben ein Anwesen-heitsrecht gem. § 106 StPO!
Sagen Sie absolut nichts zur Sache, auch kein vermeitlich unwichtiges Randgespräch. Seien Sie niemals mit der Durchsuchung oder Beschlagnahme einverstanden und unterschreiben Sie nichts gegenteiliges.
Weiterführende Verhaltenstipps zu Hausdurchsuchungen finden Sie in der FAQ Rubrik.
Als Rechtsanwältin für Strafrecht bin ich sowohl als Wahlverteidigerin, als auch als Pflichtverteidigerin tätig. Ich begleite und vertrete Sie in sämtlichen Bereichen des Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts, wie:
Anwaltliche Vertretung in Haftsachen (vorläufige Festnahme, Haftbefehl, Untersuchungshaft, Haftbeschwerde, Haftprüfung, Strafvollstreckung usw.)
Gewaltdelikte (Körperverletzung, Beteiligung an einer Schlägerei, Raub, Totschlag etc.)
Drogendelikte (Besitz, Erwerb, Anbau, Handel)
Graffiti
Jugendstrafrecht
Verkehrsstrafrecht (Autounfall, Alkohol am Steuer, Drogen im Verkehr, Führerscheinentzug, Gefährdung des Straßenverkehrs, unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs usw.)
Ordnungswidrigkeitenrecht (Gesetzverstöße, die i. d. R. mit Geldbuße oder bspw. einem Fahrverbot bedroht sind)