Sie haben Gewalt erfahren?
Wenn Sie Opfer einer Gewalttat geworden sind, haben Sie das Recht anwaltliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen. Ich biete juristische Hilfe, damit Gewalt bestraft wird und Sie Ihre Rechte bestmöglich wahrnehmen können.
Auch der Opferschutz beginnt, wenn möglich bereits vor der Erhebung der Nebenklage. Scheuen Sie sich nicht, mich frühzeitig zu kontaktieren.
Ich berate Sie ausführlich und unterstütze Sie dabei, die für Sie richtige Entscheidung zu treffen. Selbstverständlich erwirke ich auch bei häuslicher Gewalt oder Stalking die notwendigen Abwehr- und Schutzmaßnahmen für Sie im Eilrechtsschutz.
Von der Anzeigenerstattung bis zur Vertretung im Strafprozess; ich stehe Ihnen zur Seite und setze mich für Sie und Ihre Verletztenrechte ein!
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Wenn Sie Opfer einer Gewalttat geworden sind, können Sie anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen
Sollten Sie aktuell von (häuslicher) Gewalt oder Stalking betroffen oder bedroht sein, kann ich die notwendigen Schutz- & Abwehrmaßnahmen für Sie erwirken
Zögern Sie nicht, sich Hilfe zu holen und sich in dieser Ausnahmesituation unterstützen zu lassen
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Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung
Beleidigungsdelikte
Körperverletzungsdelikte
Straftaten gegen die persönliche Freiheit
Nachstellung
Verstoß gegen Schutzanordnungen) sowie durch eine versuchte rechtswidrige Tat nach den §§ 211 und 211 des StGB
versuchter Mord, versuchter Totschlag
Weitere nebenklagefähige Delikte ergeben sich aus den §§ 395 I Nr. 3, II und III StPO
Tötung eines engen Angehörigen
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Ist ein enger Angehöriger getötet worden, oder sind Sie selbst bei einer Straftat verletzt worden, können Sie als Nebenkläger*in auftreten. Damit dürfen Sie in das Verfahren eingreifen und beispielsweise Akten einsehen lassen, Beweisanträge formulieren lassen oder Fragen stellen.
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Die Rechte als Nebenkläger*in ermöglichen Ihnen eine aktive Beteiligung am Verfahren und beinhalten zum Beispiel:
Akteneinsicht durch Ihre Anwältin
das Recht Rechtsmittel gegen eine ergangene Entscheidung einzulegen
das Recht Beweisanträge zu stellen
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Lassen Sie zunächst Ihre Verletzungen dokumentieren.
Dafür können Sie sich zB an die Gewaltopferambulanz der Universitätsklinik Leipzig wenden.
Durch die Dokumentation Ihrer Verletzungen wird der Strafprozess, sofern Sie sich dafür entscheiden erleichert.
Eine Dokumentation verpflichtet keinesfalls zur Anzeige. Die Ärzte*innen der Ambulanz unterliegen der Pflicht zur Verschwiegenheit.
Lassen Sie sich gerne von mir zu den darauffolgenden Schritten beraten
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in Bearbeitung
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eine Erstberatung bei mir kostet 150 € zzgl. MwSt. für bis zu 1 Stunde und 190 € zzgl. MwSt. für bis zu 2 Stunden
es gibt jedoch immer die Möglichkeit mit einem Beratungshilfeschein zu arbeiten und Verfahrenskostenhilfe zu beantragen
zudem arbeite ich auch mit Mandant*innen die eine Rechtschutzversicherung abgeschlossen haben
zudem übernimmt der Staat die anwaltlichen Kosten bei Delikten einer hohen Strafandrohung
Warum Nebenklage?
Ohne die Nebenklage werden Verletzte im Strafprozess wie (passive) Zeug*innen behandelt. Das kann vor allem dann, wenn man Opfer einer Gewalttat geworden ist, ein Gefühl der Hilflosigkeit und des Ausgeliefertseins hervorrufen, weiter verstärken oder verlängern. Mit Hilfe der Nebenklage stehen Ihnen aktive Rechte zur Mitgestaltung des Strafprozesses zu. Zudem gibt es durch die Nebenklage auch die Möglichkeit die verletzte Person zu schützen und Ihre Interessen innerhalb des Strafprozesses zu wahren. Die anwaltliche Vertretung gewährt dabei die bestmögliche und effektivste Ausübung dieser Rechte.
Als Nebenklagevertreterin stehe Ich Ihnen für alle Fragen Rund um das Strafverfahren zur Seite. So kann ich für Sie in im Strafverfahren unter anderem:
Akteneinsicht nehmen
Beweisanträge stellen
Sie zu Vernehmungen bei der Polizei, Staatsanwaltschaft, Ermittlungsrichter begleiten und für Ihre Rechte einstehen
schriftliche Stellungnahmen für Sie abgeben
Beantragen, die Öffentlichkeit auszuschließen
an der Hauptverhandlung vor Gericht teilnehmen
ein Plädoyer halten
dafür Sorge zu tragen, dass Sie aktiv am Strafverfahren teilnehmen können
Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz
Was ist das Gewaltschutzgesetz?
Das Gewaltschutzgesetz wurde eingeführt, um grundsätzlich alle Menschen die von Gewalt oder Androhung von Gewalt betroffen sind zivilrechtlich zu schützen. Dabei kann es sich um häusliche Gewalt oder Gewalt außerhalb von Nähebeziehungen handeln. Zudem schützt das Gesetz vor unzumutbaren Belästigungen durch Nachstellungen alle Art (“Stalking”).
Was kostet mich anwaltliche Hilfe?
Das Gewaltschutzgesetz und das Verfahren im Eilrechtsschutz wurde mit verhältnismäßig niedrigen Streitwerten versehen, um den Schutz möglichst vielen Rechtssuchenden möglich zu machen. Die Anwaltskosten liegen bei 350-500 €. Zudem kann Verfahrenskostenhilfe beantragt werden oder eine Deckung der Kosten durch Ihre Rechtsschutzversicherung angestrebt werden. Überlicherweise werden die Kosten des Verfahrens auch dem Antragsgegner komplett aufgegeben.
Welche Maßnahmen sind möglich?
Es können zum einen gerichtliche Schutzanordnungen erlassen werden. Dies umfassen zB: das Verbot die Wohnung des Opfers zu betreten, sich dem Opfer und der Wohnung auf eine bestimmte Entfernung zu nähern, Kontakt zum Opfer herzustellen (Anrufe, SMS, Mails etc) oder auf das Opfer zu treffen. Die Art und der Umfang der Schutzmaßnahmen, die zur Absicherung des Opfers erforderlich sind, richten sich dabei nach der Gefährdungs- und Bedrohungssituation im konkreten Einzelfall.
Die Schutzanordnung ist im Regelfall befristet; die Frist kann aber auf Antrag verlängert werden
Zum anderen gibt es die Möglichkeit der zeitweisen Wohnungsüberlassung wenn Täter und Opfer eine gemeinsame Wohnung bewohnen. Der Grundsatz “die gewalttätige Person geht, das Opfer darf bleiben” dient dabei dem Schutz der Betroffenen.
Welche Hilfsangebote gibt es noch für mich?
Neben der anwaltlichen Unterstützung gibt es noch einige Hilfsangebote für Betroffene von Gewalt wie zB:
Weißer Ring e.V. Opfertelefon (bundesweit) 116 006
Sofortaufnahme der Frauen- und Kinderschutzeinrichtungen in der Region Leipzig 0341 / 550104-20
K.I.S. Koordinierungs- und Interventionsstelle gegen häusliche Gewalt und Stalking 0341/3068778
Frauenhauskoordinierung e.V. (bundesweit) Hilfetelefon 116 016
Frauen für Frauen e.V. Notruf häusliche Gewalt
0341/4798179
Wie läuft das Verfahren ab?
Wenn Sie sich entschließen ein Verfahren nach dem GewSchG anzustreben, vereinbaren Sie am Besten einen Termin zur ausführlichen Beratung. Es gilt eine zweiwöchige Antragsfrist zwischen letzter Gewalt und Antragstellung. In unserem Termin nehme ich eine eidesstattliche Versicherung ihrer Erlebnisse mit Ihnen gemeinsam zur Glaubhaftmachung auf. Nach unserem Termin stelle ich dann die passenden Anträge beim zuständigen Familiengericht im Eilverfahren. Innerhalb weniger Tage erlässt das Familiengericht den Beschluss mit den gerichtlichen Anordnungen an den Täter. Der Beschluss ergeht üblicherweise ohne Anhörung des Antragsgegners und ohne mündliche Verhandlung
Wie geht es nach dem Beschluss weiter?
Der Beschluss ist sofort vollstreckbar und dessen Inhalt wird der örtlichen Polizei mitgeteilt. Bei Verstößen gegen den Gewaltschutzbeschluss droht Ordnungsgeld oder Ordnungshaft. Zudem umfasst § 4 GewSchG eine eigene Strafvorschrift bei Verstößen gegen Anordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz. Wichtig ist hierbei, dass Sie Zuwiderhandlungen dokumentieren, und die Hilfe der Polizei in Anspruch nehmen, sowie die Dokumentation der Zuwiderhandlungen an Ihre Anwältin zur Einleitung weiterer Schritte weiterleiten.